Das lange 19. JahrhundertRatgeber
Die Bauernbefreiung in Europa: Preußen, Österreich, Frankreich, Russland
Bauernbefreiung nennt man die Reformen, mit denen Staaten im späten 18. und im 19. Jahrhundert die persönliche Abhängigkeit der Bauern von ihren Grund- und Gutsherren aufhoben und ihre Abgaben und Dienste ablösen ließen. In Preußen begann sie mit dem Oktoberedikt vom 9. Oktober 1807, in Russland folgte sie 1861. Die Bauern mussten die Rechte der Herren meist mit Land oder Geld abbezahlen.

Bis ins 19. Jahrhundert lebte ein großer Teil der Landbevölkerung Europas in persönlicher Abhängigkeit. Viele Bauern durften ihren Hof nicht ohne Erlaubnis verlassen, mussten für den Gutsherrn arbeiten und Abgaben leisten, und oft sprach der Herr auch Recht über sie. Unter Bauernbefreiung versteht man die Reformen, die diese Ordnung auflösten. Sie zogen sich über Jahrzehnte hin und sahen von Land zu Land anders aus. Wie die Abhängigkeit im Mittelalter entstanden war, erklären die Artikel zur Grundherrschaft und zur Leibeigenschaft.
Was abgeschafft werden sollte
Die Reformen hatten zwei Seiten. Die eine betraf die Person: Erbuntertänigkeit, Leibeigenschaft und ähnliche Bindungen zwischen Grundherren und Bauern fielen weg. Die andere betraf den Boden: Der Bauer sollte sein Land als ungeteiltes Eigentum besitzen, frei von Feudalabgaben [1]. Der Wirtschaftshistoriker Ulrich Pfister beschreibt den Grundansatz so: Die Rechte der Herren wurden in Kapital umgerechnet, und dieses Kapital zahlten die Bauern mit Land oder Geld ab [1].
Dahinter standen Ziele der Beamten. Im Sinn der englischen politischen Ökonomie gingen sie seit dem späten 18. Jahrhundert davon aus, dass Boden und Arbeit nur dann gut genutzt werden, wenn der Einzelne frei über sie verfügen kann. Die Aufhebung der Grundherrschaft sollte den Wohlstand steigern, Arbeit schaffen und mehr Steuern bringen [1]. Die Bauern selbst trieben die Reformen vor 1848 kaum voran. Ihre Proteste blieben meist örtlich [1].
Frankreich: die Nacht des 4. August 1789
In der Französischen Revolution beschloss die Nationalversammlung in der Nacht vom 4. auf den 5. August 1789 das Ende der Feudalordnung. Das daraus entstandene Dekret vom 11. August 1789 war aber nur der erste Schritt eines längeren Vorgangs [2]. Ohne Entschädigung fielen zunächst nur die Rechte weg, die auf der persönlichen Unfreiheit beruhten. Andere Abgaben blieben bestehen, bis die Bauern sie abgelöst hatten. Erst ein Dekret vom 17. Juli 1793 hob die Feudalrechte bis auf einige Ausnahmen ohne Gegenleistung auf [2]. Die Vorgeschichte erzählt der Artikel zur Französischen Revolution.
Nach Pfister erhielt die Abschaffung ohne Entschädigung in Frankreich die kleinbäuerlichen Besitzverhältnisse. Für Ostelbien vermutet der Historiker Hartmut Harnisch das Gegenteil: Weil die Bauern dort die Ablösung bezahlen mussten, stellten sie auf Überschüsse für den Markt um, was die Modernisierung der Landwirtschaft förderte [1].
Preußen: Oktoberedikt und Ablösung
Preußen hatte 1806 eine schwere Niederlage gegen Napoleon erlitten. König Friedrich Wilhelm III. leitete danach Reformen ein, die zunächst Karl Freiherr vom und zum Stein und dann Staatskanzler Karl August von Hardenberg umsetzten [3]. Am 9. Oktober 1807 unterzeichnete der König in Memel das "Edikt den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grund-Eigenthums, sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner betreffend", kurz Oktoberedikt [3]. Es hob die Erbuntertänigkeit auf, also die Bindung an die Scholle, den Zwangsdienst als Gesinde und die Beschränkung der Berufswahl. Bürgerliche durften nun Rittergüter kaufen [1].

Damit waren die Bauern persönlich frei, besaßen ihr Land aber noch nicht. Wie aus den Höfen Eigentum werden sollte, regelten weitere Gesetze:
| Jahr | Gesetz | Inhalt |
|---|---|---|
| 1807 | Oktoberedikt | Ende der Erbuntertänigkeit, freier Güterverkehr |
| 1811, 1816 | Regulierungsedikt und Deklaration | gilt nur für spannfähige Bauern; sie treten ein Drittel (erblicher Besitz) oder die Hälfte (nicht erblicher Besitz) ihres Landes an den Gutsherrn ab |
| 1821 | Ablösungsgesetz | Ablösung durch Land oder das 25-Fache des Jahresertrags |
| 1850 | Ablösungs- und Regulierungsgesetz | erfasst auch Kleinbesitz; Rentenbanken finanzieren die Ablösung |
Die Angaben der Tabelle stammen aus Pfisters Übersicht [1]. Wichtig ist die Einschränkung von 1816: Kleinstellenbesitzer, die keine Zugtiere hielten, blieben zunächst außen vor. Erst das Gesetz von 1850 bezog sie ein und setzte das Ablösungskapital auf das 18-Fache der jährlichen Abgaben fest, beim Weg über die Rentenbanken auf das 20-Fache [1].
Für die Durchführung richtete Preußen ab 1811 in jeder Provinz Generalkommissionen ein, besetzt mit Juristen und landwirtschaftlichen Sachverständigen. Ihre Ökonomiekommissare waren in den Gutsbezirken bis um 1850 oft die einzigen staatlichen Beamten vor Ort [1]. Wie teuer die Ablösung für einen Bauern wurde, hing von den Getreidepreisen ab, denn die Rechte der Herren wurden aus einem Mittel vergangener Preise berechnet. In den 1820er-Jahren lagen die Preise niedrig, die Ablösung war unattraktiv und kam nur langsam voran. Als die Preise ab den 1830er-Jahren stiegen, wurde sie für die Bauern günstiger [1].
Die Umsetzung dauerte. Bis 1838 waren in Ostelbien 94 Prozent der Lassbauern reguliert, bis 1848 war die Reform für die meisten Vollbauern abgeschlossen. Viele kleinere Betriebe folgten erst in den 1850er-Jahren, und die Zahlungen liefen oft bis zum Ende des 19. Jahrhunderts [1]. Die Quellenedition German History in Documents and Images hält fest, dass der Prozess bis zur Revolution von 1848 und darüber hinaus dauerte [3].
Österreich: der Reichstag von 1848
In den böhmischen Ländern der Habsburgermonarchie wurde die Leibeigenschaft schon 1781 abgeschafft, Grundlage war das Patent Kaiser Josephs II. vom 1. November 1781 [1, 9]. In Galizien und Ungarn waren gesonderte Maßnahmen nötig [9]. Das Untertänigkeitsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten bestand aber weiter, bis die Revolution von 1848 einen Schlussstrich zog. Am 26. Juli 1848, in der dritten Sitzung des konstituierenden Reichstags in Wien, beantragte der 22-jährige Abgeordnete Hans Kudlich aus Schlesien, das Untertänigkeitsverhältnis mit allen daraus entstandenen Rechten und Pflichten aufzuheben [4]. Am 7. September 1848 bestätigte Kaiser Ferdinand I. den Beschluss des Reichstags. Persönliche Lasten fielen ohne Entschädigung weg, für bestimmte vertraglich vereinbarte Abgaben erhielten die Grundherren eine "billige Entschädigung", zu der auch der Staat beitrug [4]. Das österreichische Parlament bezeichnet das Gesetz als das erste demokratisch beschlossene Gesetz Österreichs [4]. Den Rahmen beschreibt der Artikel zur Revolution von 1848/49.
Andere deutsche Staaten
Die übrigen deutschen Länder gingen eigene Wege. In Bayern hob die Konstitution vom 25. Mai 1808 die Leibeigenschaft auf, wo sie noch bestand [8]. Auch in Württemberg brachte die Märzrevolution 1848 die Ablösung der Lasten, finanziert über eine staatlich gestützte Ablösungskasse [5]. In Westfalen zahlten manche Bauern ihre Ablösesummen auf einen Schlag, mit Ersparnissen und Krediten von Sparkassen und Kaufleuten [1]. Das Revolutionsjahr 1848 war damit für viele Staaten der Anstoß, die Reform abzuschließen. Pfister spricht von einer breiten ländlichen Protestbewegung, die den Abschluss in den folgenden Jahren vorantrieb [1].
Russland: das Manifest von 1861
Im Zarenreich hielt sich die Leibeigenschaft länger als in Mitteleuropa. Zar Alexander II. unterzeichnete das Manifest zur Aufhebung der Leibeigenschaft am 19. Februar 1861 nach dem julianischen Kalender, das ist der 3. März 1861 nach unserer Zählung. Es betraf mehr als 20 Millionen Leibeigene [6]. Das Land erhielt die Dorfgemeinde, der Mir. Der Staat entschädigte die Gutsbesitzer, und die Bauern mussten ihm den Betrag über 49 Jahre zurückzahlen [6]. Nach der Revolution von 1905 strich die Regierung die restlichen Zahlungen [6]. Mehr dazu steht im Artikel Russland im 19. Jahrhundert.

Gewinner und Verlierer
Ältere Forschungen gingen davon aus, dass viele Bauernstellen durch die Landabgaben und die Verschuldung zugrunde gingen. Neuere Studien auf Grundlage von Archivmaterial kommen zu einem anderen Bild: In Preußen ging der bäuerliche Anteil am Land zwischen 1816 und 1867 um etwa 13 Prozent zurück, die Zahl der Bauernstellen je nach Provinz um 4 bis 10 Prozent. Die meisten bäuerlichen Betriebe blieben lebensfähig [1].

Als eigentliche Gewinner gelten die Gutsbesitzer in Ostelbien. Sie bekamen Land und konnten mit den Ablösezahlungen ihre Betriebe modernisieren [1]. Ihre Herrschaftsrechte verloren sie nur schrittweise: Die Patrimonialgerichtsbarkeit für leichte Straffälle bestand bis 1849/51, die Polizeigewalt der Gutsherren bis 1872, die Ortsvorsteherschaft in selbständigen Gutsbezirken sogar bis 1927 [1]. Der alte Adel blieb dabei nicht unter sich. Die Güter wechselten häufig den Besitzer, und 1880 waren 64 Prozent der Gutsbesitzer in Ostelbien bürgerlich [1].
Zur Agrarreform gehörte auch die Teilung der Gemeinheiten, also der Allmenden, die ein Dorf bis dahin gemeinsam genutzt hatte. Das Land ging in die Nutzung einzelner Besitzer über. In Preußen konnte sie nach einer Ordnung von 1821 jeder Beteiligte beantragen. Nutznießer waren vor allem die Vollbauern, Landarme und Landlose gingen bei der Teilung meist leer aus [1]. Immerhin stieg durch die intensivere Nutzung der Flächen die Nachfrage nach Lohnarbeit [1].
Härter traf es die Landbevölkerung ohne eigenen Hof. Die Bundeszentrale für politische Bildung nennt die Bauernbefreiung neben dem schnellen Bevölkerungswachstum als Ursache der Massenarmut im Vormärz, weil viele landlose Tagelöhner ohne Arbeit blieben [7]. Preußens Bevölkerung wuchs von 10,6 Millionen im Jahr 1816 auf 16,6 Millionen im Jahr 1848 [7]. Wie sich ihre Lage mit dem Aufstieg der Fabriken veränderte, beschreiben die Artikel zur Industriellen Revolution und zur Sozialen Frage.
- Ulrich Pfister: Die Agrarreformen, 1770 bis 1870 (Vorlesung Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft, 1500 bis 2000). Universität Münster, Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Stand 11.12.2019. abgerufen am 29.10.2026
- Studie Matthieu Bertozzo: Le 11 août 1789: la société féodale, une fin en dents de scie. Revue générale du droit. Stand 11.08.2017. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Das preußische "Oktoberedikt" von 1807. German History in Documents and Images, Deutsches Historisches Institut Washington. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Das war das erste demokratisch beschlossene Gesetz Österreichs. Parlament Österreich. Stand 24.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Bauernbefreiung. Wikipedia. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Serfs, Emancipation of. Encyclopedia of Russian History (Encyclopedia.com). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Wilhelm Bleek: Der deutsche Vormärz. Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 07.03.2023. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Konstitution des Königreichs Bayern, erlassen von König Maximilian I. (25. Mai 1808). German History in Documents and Images, Deutsches Historisches Institut Washington. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Das Patent Josephs II. zur Aufhebung der Leibeigenschaft (1. November 1781). German History in Documents and Images, Deutsches Historisches Institut Washington. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
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