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Der Westfälische Friede von 1648
Der Westfälische Friede beendete 1648 den Dreißigjährigen Krieg. Am 24. Oktober 1648 schloss der Kaiser in Osnabrück Frieden mit Schweden und in Münster mit Frankreich, bereits im Januar hatten Spanien und die Niederlande ihren Frieden vereinbart. Die Verträge regelten Gebietsabtretungen, das Verhältnis der Konfessionen und die Verfassung des Heiligen Römischen Reiches.

Der Westfälische Friede beendete 1648 den Dreißigjährigen Krieg, der 1618 mit dem böhmischen Adelsaufstand begonnen hatte [1, 2]. Ausgehandelt wurde er in zwei westfälischen Städten, in Münster und in Osnabrück [2]. Hinter dem Namen stehen mehrere Verträge, die Gebiete neu verteilten, die Konfessionen im Reich gleichstellten und die Macht des Kaisers gegenüber den Reichsständen begrenzten [2, 3].
Ein Kongress in zwei Städten
Schon im Dezember 1641 legten die Kriegsparteien in Hamburg Vorfragen fest, vor allem den Ort und die Form der Konferenzen [4]. Wann die eigentlichen Gespräche begannen, geben die Quellen unterschiedlich an. Die vom Deutschen Historischen Institut Washington herausgegebene Quellensammlung German History in Documents and Images nennt das Jahr 1643 [2]. Meyers Konversations-Lexikon von 1888 setzt den Beginn der "wirklichen Friedensunterhandlungen" auf April 1645 [4]. Das österreichische Bundeskanzleramt spricht von Verhandlungen, die sich über fünf Jahre hinzogen [1].

In Osnabrück verhandelten die kaiserlichen Gesandten mit den Vertretern der Reichsstände und Schwedens, in Münster mit den Franzosen. Vermittelt wurden die Gespräche vom Papst und von der Republik Venedig [4]. Nach dem Historiker Heinz Duchhardt prägte der Kongress ein Muster für spätere Friedensschlüsse: Die Parteien verhandelten schriftlich, ohne Plenarsitzungen, und der Vertrag war, zumindest in der westlichen Welt, auf "Ewigkeit" angelegt [3].
Drei Verträge statt eines Dokuments
Der Name "Westfälischer Friede" klingt nach einem einzigen Schriftstück. Duchhardt zählt drei Dokumente [3]. Das erste war der Frieden zwischen Spanien und der Republik der Vereinigten Niederlande. Nach Angaben der Universität Münster paraphierten die Gesandten ihn nach zweijährigen Verhandlungen am 30. Januar 1648 im heutigen Haus der Niederlande in Münster, beschworen wurde er am 15. Mai 1648 im Münsteraner Rathaus [5]. Das Schülerlexikon des Duden-Verlags nennt für den Abschluss im Januar dagegen Den Haag und für die Beschwörung ebenfalls Münster [6]. Der Vertrag brachte der niederländischen Republik die endgültige internationale Anerkennung [5]. Die Beeidigung im Mai hielt der Maler Gerard ter Borch in einem Gemälde fest, das heute im Rijksmuseum in Amsterdam hängt [3].
Die beiden anderen Verträge unterzeichneten die Gesandten am 24. Oktober 1648, beide in lateinischer Sprache [3]. Das Instrumentum Pacis Osnabrugense regelte den Frieden zwischen dem Kaiser und Schweden samt Verbündeten, das Instrumentum Pacis Monasteriense den Frieden zwischen dem Kaiser und Frankreich [2, 3]. Die Zeitgenossen sahen diese beiden Verträge meist als Einheit [3].
Der Krieg war damit nicht überall vorbei. Frankreich und Spanien schlossen in Westfalen keinen Frieden und kämpften weiter, bis 1659 der Pyrenäenfrieden folgte [3]. Auch im Reich dauerte die Umsetzung. Ein eigener Exekutionskongress in Nürnberg verhandelte unter anderem darüber, wie die Entschädigung für Schweden auf die Reichsstände umgelegt und wie die Söldnerheere aufgelöst werden sollten [3].
Gebiete für Frankreich, Schweden und die Reichsfürsten
Frankreich und Schweden verlangten für ihren Kriegseinsatz eine Entschädigung, die sogenannte Satisfaktion. Frankreich erhielt die Oberherrschaft über die Bistümer und Städte Metz, Toul und Verdun, die es tatsächlich schon seit 1552 besaß [4]. Mit dem Frieden schieden sie aus dem Reichsverband aus [6]. Dazu kamen Breisach am Oberrhein und die Rechte des Hauses Österreich im Elsass [4]. Das Duden-Schülerlexikon nennt außerdem Pinerolo im Piemont und den größten Teil des Elsass [6].

Schweden bekam neben einer Kriegsentschädigung von fünf Millionen Talern ganz Vorpommern [4]. Nach dem Schülerlexikon gehörten dazu Stettin und die Inseln Rügen, Usedom und Wollin, hinzu kamen Wismar, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden [6]. Diese Gebiete blieben Lehen des Reiches. Schweden wurde damit selbst Reichsstand und bekam Sitz und Stimme im Reichstag [2, 6].
| Empfänger | Gewinne nach den Verträgen von 1648 |
|---|---|
| Frankreich | Metz, Toul, Verdun, Breisach, Rechte im Elsass [2, 4] |
| Schweden | Vorpommern, Wismar, Bremen und Verden, fünf Millionen Taler [2, 4, 6] |
| Brandenburg | Hinterpommern mit Cammin, Halberstadt, Minden und die Anwartschaft auf Magdeburg [2, 6] |
| Bayern | Oberpfalz und Kurwürde [2] |
| Kurpfalz | eine neu geschaffene achte Kurwürde [2] |
| Mecklenburg-Schwerin | Bistümer Schwerin und Ratzeburg als Ersatz für Wismar [6] |
| Hessen-Kassel | Abtei Hersfeld [6] |
| Kursachsen | Ober- und Niederlausitz als erbliches böhmisches Lehen [6] |
Die Schweizer Eidgenossenschaft und die Vereinigten Niederlande galten fortan als souveräne Staaten außerhalb des Reiches [3, 6]. Bei der Schweiz bestätigte der Vertrag ein Ausscheiden, das sich schon früher vollzogen hatte [2].
Gleichberechtigung der Konfessionen
Im Reich ging es vor allem um die Religion. Der Friede bestätigte den Augsburger Religionsfrieden von 1555 und besserte ihn nach [2]. Neben Katholiken und Lutheranern erkannte er nun auch die Reformierten an, also die Anhänger Calvins [2, 6]. Für die Frage, wem Kirchen, Klöster und Kirchengut gehörten, galt der Stand vom 1. Januar 1624, das sogenannte Normaljahr [2].

Der Grundsatz, dass der Landesherr die Konfession seines Gebiets bestimmt, blieb bestehen. Wechselte ein Fürst aber später den Glauben, mussten seine Untertanen ihm nicht mehr folgen [3]. Wer einer anderen Konfession angehörte als der Landesherr, durfte zu Hause seinen Glauben ausüben, Gottesdienste in Nachbargemeinden besuchen und seine Kinder im eigenen Bekenntnis unterrichten lassen. Wegen des Glaubens durfte niemand von Handel, Zünften, Erbschaften, Ämtern oder einem ehrlichen Begräbnis ausgeschlossen werden [6].
Auf den Reichstagen sollten Mehrheiten die Konfessionen nicht mehr gegeneinander ausspielen. In Religionsfragen berieten Katholiken und Protestanten getrennt und mussten sich einigen, statt einander zu überstimmen [2, 3]. Die Lateinbegriffe dafür lauten itio in partes und amicabilis compositio [3]. Ganz gleich verteilt war die Macht trotzdem nicht. Im Kurfürstenkollegium behielten die Katholiken die Mehrheit, und der Reichshofrat wurde nicht paritätisch besetzt [3].
Für die Konfessionsparteien bildeten sich eigene Organe. Das Corpus Evangelicorum der protestantischen Stände stand unter der Leitung Kursachsens, das Corpus Catholicorum wurde faktisch von Kurmainz geführt [3].
Kaiser und Reichsstände nach 1648
Das Reich blieb nach dem Frieden ein ständisch verfasster Staat unter Kaiser und Reichsständen [2]. Die Fürsten und Städte erhielten das Recht, Bündnisse mit auswärtigen Mächten zu schließen, solange sich diese nicht gegen Kaiser und Reich richteten [2, 6]. Für Gesetze und andere Reichsgeschäfte brauchte der Kaiser die Zustimmung der Reichsstände. Zu ihnen zählten die Reichsstädte nun endgültig als dritte Kurie neben Kurfürsten und Fürsten [6]. Duchhardt beschreibt den Kaiser nach 1648 deshalb zugespitzt als eine Art Beamten des Reiches [3].
Die Verträge wurden Teil der Reichsverfassung. Nach dem Bundeskanzleramt in Wien galten sie ab 1654 als Reichsgrundgesetz [1], bis zum Ende des Reiches im Jahr 1806 behielten sie diese Stellung [6]. Duchhardt verweist darauf, dass der folgende Reichstagsabschied den Friedenstext wörtlich aufnahm [3]. Frankreich und Schweden übernahmen die Garantie für den Frieden und hatten damit Rechtstitel, um im Reich mitzureden. Das dafür vorgesehene abgestufte Verfahren kam nach Duchhardt aber kaum zum Einsatz. Beide Garantiemächte hatten bald eigene Sorgen: Schweden war überdehnt und hatte eine unsichere Thronfolge, Frankreich erlebte den Aufstand der Fronde [3].
Langfristig wirkte vor allem das Bündnisrecht der Fürsten. Zusammen mit dem Aufbau stehender Heere machte es die größeren Reichsstände immer selbstständiger. Duchhardt nennt als Beispiele den Rheinbund von 1658 und die preußische Königskrönung von 1701 [3]. Wie die Fürsten ihre gestärkte Stellung danach nutzten, beschreibt der Artikel über den Absolutismus.
Bilanz und Nachwirkung
Die Einführung der Quellensammlung German History in Documents and Images ordnet den Frieden weit ein: Er schloss die Konflikte ab, die mit der Reformation begonnen hatten, dazu die Kriege seit dem böhmischen Ständeaufstand von 1618 und der schwedischen Invasion von 1631 [2]. Das Bundeskanzleramt geht davon aus, dass etwa ein Drittel der Bevölkerung im Krieg ums Leben gekommen war [1]. Die Lasten der Bevölkerung milderte der Vertrag kaum, die politischen Beziehungen im Reich bestimmte er aber für rund 150 Jahre [2].
Lange stritt die Forschung darüber, wie der Friede zu bewerten ist. Im 19. Jahrhundert deuteten Historiker wie Friedrich Rühs und Heinrich von Treitschke ihn als "schwarze Stunde" Deutschlands, diese Sicht wirkte bis weit ins 20. Jahrhundert und auch in der NS-Propaganda [3]. Einen Wandel brachten nach Duchhardt Fritz Dickmanns Studie von 1959 und die Quellenedition Acta Pacis Westphalicae, die ab 1962 erschien [3].
In der angelsächsischen Politik- und Rechtswissenschaft gilt 1648 seit den späten 1940er Jahren oft als Geburtsstunde eines "Westphalian System" souveräner Staaten [3]. Duchhardt hält das für überzogen. Der Anspruch der Souveräne, allein nach außen zu handeln, sei älter, Rangunterschiede zwischen den Mächten hätten fortbestanden, und das halbe Jahrhundert nach 1648 gehöre zu den kriegerischsten der Vormoderne. Schweden griff in den späten 1650er Jahren wieder zu den Waffen, Frankreich in den 1660er Jahren [3]. Als Verfassungsgesetz des Reiches sei der Friede dagegen unbestritten bedeutend, und bis in die Revolutionszeit berief sich so gut wie jeder europäische Friedensschluss auf 1648 [3]. Was der Krieg in Europa zuvor angerichtet hatte, schildert der Artikel Schlachten der Neuzeit, die Vorgeschichte der Glaubensspaltung der Artikel zur Reformation.
- Behörde Gang der Geschichte: 1648, Westfälischer Friede. Bundeskanzleramt der Republik Österreich. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Studie Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648), Einführung und Vertragstexte nach Konrad Müller (Hg.): Instrumenta Pacis Westphalicae, 3. Aufl. 1975 (German History in Documents and Images). Deutsches Historisches Institut Washington. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Studie Heinz Duchhardt: Ein doppeltes "Westphalian System"? Der Westfälische Friede, das Reich und Europa (Aus Politik und Zeitgeschichte). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 20.07.2018. abgerufen am 29.10.2026
- Westfälischer Friede. In: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 16, S. 558 bis 559 (Wikisource). Bibliographisches Institut, Leipzig und Wien. Stand 1888. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation 370 Jahre Westfälischer Friede und Friede von Münster (Veranstaltung am 15.05.2018). Universität Münster, Haus der Niederlande. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Der Westfälische Friede (Schülerlexikon Geschichte). Duden Learnattack GmbH, lernhelfer.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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